Z 3 bis 15 semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
§ 2.
Für die Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Handelsschule (Anlage B1)
- 2. Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage B2B)
- 3. Einsemestriger betriebswirtschaftlicher Grundlehrgang für Körperbehinderte (Anlage B3)
- 4. Zweisemestriger betriebswirtschaftlicher Lehrgang für Körperbehinderte (Anlage B4)
- 5. Einsemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker (Anlage B5)
- 6. Einsemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker für Berufstätige (Anlage B5B)
- 7. Zweisemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker für Berufstätige (Anlage B6B)
- 8. Zweisemestriger Speziallehrgang für computerunterstütztes Projekt-Engineering für Berufstätige (Anlage B7B)
- 9. Zweisemestriger Speziallehrgang für Software-Engineering für Berufstätige (Anlage B8B)
- 10. Zweisemestriger Speziallehrgang für Management und Organisation für Berufstätige (Anlage B9B)
- 11. Zweisemestriger Speziallehrgang für Transportwirtschaft (Anlage B10)
- 12. Zweisemestriger Speziallehrgang für Transportwirtschaft für Berufstätige (Anlage B10B)
- 13. Einsemestriger Lehrgang für Textverarbeitung für Berufstätige (Anlage B11B)
- 14. Zweisemestriger Speziallehrgang für Textverarbeitung (Anlage B12)
- 15. Zweisemestriger Speziallehrgang für Textverarbeitung für Berufstätige (Anlage B12B)
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
10008944
Dokumentnummer
NOR12109922
alte Dokumentnummer
N6199445824J
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