Art. 1 § 2 Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.2000

§ 2.

Für die Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Handelsschule (Anlage B1)
  2. 2. Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage B2B)

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR40012098

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