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Art. 1 § 4 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 4.

Die Aufwandsentschädigung nach § 3 gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen kontrollieren (Hausbeschau-Kontrollorgane).

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008671

Dokumentnummer

NOR12103930

alte Dokumentnummer

N6198910072H

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