§ 5.
Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Hausbeschau- und Hausbeschau-Kontrollorgane sind Überstundenbruchteile, wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als 30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008671
Dokumentnummer
NOR12103931
alte Dokumentnummer
N6198910073H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)