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§ 7 Tropentauglichkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 7.

Die Kosten der Tropentauglichkeitsuntersuchungen und der Kontrolluntersuchungen sind vom Bund zu tragen. Der Bund hat gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz jenes Anteils der Kosten der Tropentauglichkeitsuntersuchungen, der auf Tropenkrankheiten im Sinne der Lfd. Nr. 37 der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entfällt. Soweit der zuständige Träger der Unfallversicherung mit den in dieser Verordnung genannten ärztlichen Untersuchungsstellen eine direkte Verrechnung der Kosten für diese ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag, der sich nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger der Unfallversicherung geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008537

Dokumentnummer

NOR12100112

alte Dokumentnummer

N61983117270

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