§ 8.
Für Bedienstete, die sich bereits einer Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, gilt diese Untersuchung als Tropentauglichkeitsuntersuchung nach § 3, wenn diese Untersuchung auf Tropentauglichkeit den Kriterien des § 3 Abs. 2 bis 5 entspricht. In diesem Falle ist § 7 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008537
Dokumentnummer
NOR12100113
alte Dokumentnummer
N61983117280
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