vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Tropentauglichkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 8.

Für Bedienstete, die sich bereits einer Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, gilt diese Untersuchung als Tropentauglichkeitsuntersuchung nach § 3, wenn diese Untersuchung auf Tropentauglichkeit den Kriterien des § 3 Abs. 2 bis 5 entspricht. In diesem Falle ist § 7 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008537

Dokumentnummer

NOR12100113

alte Dokumentnummer

N61983117280

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)