§ 9.
Bedienstete, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, und die in einer Dienststelle des Bundes in einem Tropenland Dienst versehen, sind anläßlich des nächsten Heimaturlaubes von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber) aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung nach § 3 zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008537
Dokumentnummer
NOR12100114
alte Dokumentnummer
N61983117290
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