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§ 2 Tropentauglichkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 2.

Tropenländer im Sinne dieser Verordnung sind jene Länder, in denen infolge der dort herrschenden Einwirkungen die Gefahr besteht, daß die sich dort aufhaltenden Bediensteten an einer Tropenkrankheit erkranken. Als Tropenländer gelten jedenfalls die in Lateinamerika und Afrika gelegenen Länder sowie die Länder des Nahen, Mittleren und Fernen Ostens.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008537

Dokumentnummer

NOR12100107

alte Dokumentnummer

N61983117220

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