§ 1.
Diese Verordnung gilt für Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, deren Bedienstete auf Grund einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008537
Dokumentnummer
NOR12100106
alte Dokumentnummer
N61983117210
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