§ 2.
Tropenländer im Sinne dieser Verordnung sind jene Länder, in denen infolge der dort herrschenden Einwirkungen die Gefahr besteht, daß die sich dort aufhaltenden Bediensteten an einer Tropenkrankheit erkranken. Als Tropenländer gelten jedenfalls die in Lateinamerika und Afrika gelegenen Länder sowie die Länder des Nahen, Mittleren und Fernen Ostens.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008537
Dokumentnummer
NOR12100107
alte Dokumentnummer
N61983117220
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