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Artikel 5 Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Artikel 5

  1. 1. Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erfolgen in der Währung des Empfängerstaates. Maßgebend ist der Wechselkurs am Tage der Zahlung.
  2. 2. Jede Vertragspartei trägt allfällige bei ihr entstehende Überweisungsspesen.

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