Artikel 4
- 1. Der Pauschalbetrag nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens wird jährlich wie folgt überwiesen:
- a) Eine Abschlagszahlung in der Höhe von 50 Prozent des Vorjahresbetrages wird bis Ende September des laufenden Jahres geleistet.
- b) Die Schlußabrechnung erfolgt bis Ende September des folgenden Jahres. Innerhalb derselben Frist wird auch der Saldo überwiesen.
- 2. Die Pauschalbeträge für die Jahre 1977 und 1978 werden binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens überwiesen, ebenso die Abschlagszahlung nach Absatz 1 Buchstabe a für das Jahr 1979.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)