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Artikel 8 Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Abschnitt VIII

Artikel 8

(Zu Artikel 16 – Übergangsregelung)

Ein arbeitsloser Grenzgänger, der die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens erfüllt und dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vor Inkrafttreten des Abkommens entstanden und bei Inkrafttreten des Abkommens noch nicht erschöpft oder erloschen ist, erhält statt dieses Arbeitslosengeldes auf Antrag Arbeitslosengeld nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt war. Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tage des Inkrafttretens des Abkommens, bei späterer Geltendmachung von dem Tage an gewährt, an dem sich der Arbeitslose persönlich beim Arbeitsamt meldet und Arbeitslosengeld beantragt.

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