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Artikel 7 Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Abschnitt VII

Artikel 7

(Zu Artikel 15 – Erstattung von zu Unrecht gewährten Leistungen sowie von Vorschüssen)

1. Die Überweisung eines einbehaltenen Betrages nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens erfolgt auf das Konto der Forderungseinzugsstelle, die von dem Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates benannt wird, das den Rückforderungsbescheid erlassen hat.

2. Die Überweisung eines einbehaltenen Betrages gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens erfolgt auf das Konto des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers bzw. der Forderungseinzugsstelle, die das ersatzberechtigte Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates benannt hat.

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