Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
§ 413.
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:
- 1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 403 Abs. 5;
- 2. mit 1. Juni 2025 § 26 Abs. 1;
- 3. mit 1. Jänner 2026 § 86 Abs. 2;
- 4. rückwirkend mit 1. April 2025 § 378 samt Überschrift.
(2) § 378 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
(3) Abweichend von § 86 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
(4) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
- – aus dem Jahr 2025bis längstens 31. Dezember 2026
- – aus den Jahren 2026 und 2027bis längstens 31. Oktober 2027
- bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
(5) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 140 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40269481
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