§ 1.
Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008429
Dokumentnummer
NOR12098358
alte Dokumentnummer
N61978160490
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