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§ 2 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 2.

Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008429

Dokumentnummer

NOR12098359

alte Dokumentnummer

N61978160500

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