zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Auskunftserteilung
§ 45.
Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat (der Betriebsausschuß) sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008332
Dokumentnummer
NOR12097329
alte Dokumentnummer
N6197427881L
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