vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Ausübung der Befugnisse des Jugendvertrauensrates

§ 44.

(1) Der Jugendvertrauensrat kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.

(2) In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat sowohl Arbeiter als auch Angestellte angehören, soll die Durchführung von Angelegenheiten der Arbeiter einem Angehörigen der Gruppe der Arbeiter bzw. von Angelegenheiten der Angestellten einem Angehörigen der Gruppe der Angestellten übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097328

alte Dokumentnummer

N6197427880L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)