zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Allgemeine Intervention
§ 46.
Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, beim Betriebsrat (Betriebsausschuß) und, sofern ein solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008332
Dokumentnummer
NOR12097330
alte Dokumentnummer
N6197427882L
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