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§ 1 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 1.

Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Bibliotheksdienstes, den Akademischen Restauratoren an Bibliotheken sowie den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008317

Dokumentnummer

NOR12096783

alte Dokumentnummer

N61974106970

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