§ 2.
Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008317
Dokumentnummer
NOR12096784
alte Dokumentnummer
N61974106980
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)