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§ 2 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 2.

Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008317

Dokumentnummer

NOR12096784

alte Dokumentnummer

N61974106980

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