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§ 11 Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1967

§ 11

Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Mitglieder (die Ersatzmitglieder) und die sonstigen Fachleute haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage, wie sie Bundesbeamten in der dritten Gebührenstufe gebühren würde.

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