Artikel 9
Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten erhalten als Hilfe zur Berufsförderung von deutscher Seite berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung sowie Schulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Leistungen für den Lebensunterhalt sowie von Hilfen zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes und zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Artikel 17 bleibt unberührt.
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