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Artikel 10 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 10

(1) Versorgungsberechtigte, die eine Versorgungsleistung im Sinne der Artikel 2, 3, 8 oder 9 in Anspruch nehmen, erhalten die ihnen dadurch entstandenen notwendigen Reisekosten nach Maßgabe der Vorschriften des Vertragsstaates ersetzt, in dessen Gebiet die Versorgungsleistung erbracht wird. Für entgangenen Arbeitsverdienst wird kein Ersatz geleistet.

(2) Absatz 1 gilt auch bei Durchführung von ärztlichen Untersuchungen im Wege der gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe.

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