Artikel 11
Die Vertragsstaaten erstatten einander den Aufwand, der sich aus der Durchführung der Artikel 2 bis 10 ergibt; dabei sind Verwaltungskosten der beteiligten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend zu berücksichtigen. Im übrigen werden Verwaltungskosten nicht erstattet. Der Aufwand kann auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 20 Absatz 3 in Einzelbeträgen oder nach Köpfen oder in Pauschbeträgen erstattet werden.
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