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Artikel 11 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 11

Die Vertragsstaaten erstatten einander den Aufwand, der sich aus der Durchführung der Artikel 2 bis 10 ergibt; dabei sind Verwaltungskosten der beteiligten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend zu berücksichtigen. Im übrigen werden Verwaltungskosten nicht erstattet. Der Aufwand kann auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 20 Absatz 3 in Einzelbeträgen oder nach Köpfen oder in Pauschbeträgen erstattet werden.

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