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Artikel 16 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

ABSCHNITT II

Beschäftigung Schwerbeschädigter

Artikel 16

Bei der Anwendung des Invalideneinstellungsgesetzes der Republik Österreich sind Personen, die nach dem Schwerbeschädigtengesetz der Bundesrepublik Deutschland geschützt sind und ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, wie österreichische Staatsbürger zu behandeln. Dabei sind gleichzuachten

  1. a) einer Gesundheitsschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz eine solche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den diesem nach Artikel 1 Absatz 2 gleichstehenden Gesetzen,
  2. b) einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung eine Gesundheitsschädigung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung,
  3. c) einer Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz der Republik Österreich eine solche nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

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