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Artikel 15 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 15

Die fürsorgerechtlichen Vorschriften eines Vertragsstaates, die den Übergang von Rechtsansprüchen gegen Dritte auf den Träger der öffentlichen Fürsorge betreffen, finden auch gegenüber dem Träger der Kriegsopferversorgung des anderen Vertragsstaates Anwendung.

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