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Artikel 23 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 23

1. Der Generaldirektor legt der nächstfolgenden Tagung der Konferenz einen zusammenfassenden Auszug aus den ihm von den Mitgliedern auf Grund der Artikel 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte vor.

2. Jedes Mitglied stellt den für die Zwecke des Artikels 3 als maßgebend anerkannten Verbänden eine Abschrift der dem Generaldirektor auf Grund der Artikel 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte zu.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266045

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