Artikel 22
Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266044
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