vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 22

Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, dienen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266044

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)