Artikel 21
1. Vereinigt ein Entwurf eines Übereinkommens in der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen auf sich, so steht es den Mitgliedern der ständigen Organisation, die dies wünschen, frei, ein Sonderübereinkommen mit dem gleichen Inhalte abzuschließen.
2. Jedes so abgeschlossene Übereinkommen ist durch die beteiligten Regierungen dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266043
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