vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 20

Jedes so ratifizierte Übereinkommen wird vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach den Bestimmungen des Artikels 102 der Charter der Vereinten Nationen mitgeteilt, bindet aber nur die Mitglieder, die es ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266042

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)