Artikel 20
Jedes so ratifizierte Übereinkommen wird vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach den Bestimmungen des Artikels 102 der Charter der Vereinten Nationen mitgeteilt, bindet aber nur die Mitglieder, die es ratifiziert haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266042
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