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Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)
Kurztitel
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1922
Typ
Vertrag - Deutschland
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
13.05.1922
Unterzeichnungsdatum
10.03.1922
Index
69/06 Kriegsopfer
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich in Angelegenheiten Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener.
StF: BGBl. Nr. 256/1922 (NR: GP I 576 AB 702 S. 86.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 17. August 1921 in Berlin unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche in Angelegenheiten Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich den vorstehenden Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, ihn gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Leiter des Bundesministeriums für Äußeres und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. März 1922.
Ratifikationstext
Der vorstehende Staatsvertrag tritt am 13. Mai 1922 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Deutsche Reich, vom Wunsche geleitet, Angelegenheiten der beiderseitigen Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen zu regeln, sind übereingekommen, den nachstehenden Vertrag abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen sich geeinigt:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10008070
Dokumentnummer
NOR11008220
alte Dokumentnummer
N6192210666W
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