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Artikel I. Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1922

Artikel I.

Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche in der Wehrmacht des anderen Teiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

Das Deutsche Reich gewährt österreichischen Staatsangehörigen, die in der deutschen Wehrmacht während des Krieges 1914/18 Dienste geleistet haben, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen die Versorgung nach dem deutschen Reichsversorgungsgesetze vom 12. Mai 1920 (R. G. Bl. S. 989) einschließlich der sozialen Fürsorge.

Die Republik Österreich gewährt deutschen Reichsangehörigen, die in der österreichisch-ungarischen Wehrmacht während des Krieges 1914/18 Dienste geleistet haben, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen die Vergütungen nach dem österreichischen Invalidenentschädigungsgesetz vom 25. April 1919 (St. G. Bl. Nr. 245) einschließlich der über die Leistungen dieses Gesetzes hinausgehenden sozialen Fürsorge.

Als Kriegsteilnehmer im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten auch auf deutscher Seite: Personen, auf welche § 88 des Reichsversorgungsgesetzes Anwendung findet, auf österreichischer Seite: Personen, deren Dienstleistungen nach § 2 des Invalidenentschädigungsgesetzes militärischen Diensten gleichgestellt sind.

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