§ 7
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 dieses Artikels werden sinngemäß auf Angelegenheiten der Kriegshinterbliebenen sowie der Angehörigen von Kriegsvermißten und Kriegsbeschädigten angewendet.
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§ 7
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 dieses Artikels werden sinngemäß auf Angelegenheiten der Kriegshinterbliebenen sowie der Angehörigen von Kriegsvermißten und Kriegsbeschädigten angewendet.
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