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Artikel IV. Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1922

Artikel IV.

Schlußbestimmungen.

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er kann zum 1. Juli 1922 unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, nach diesem Zeitpunkt zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist von jedem der beiden Teile gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 17. August 1921.

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