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Art. 3 § 7 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1922

§ 7

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 dieses Artikels werden sinngemäß auf Angelegenheiten der Kriegshinterbliebenen sowie der Angehörigen von Kriegsvermißten und Kriegsbeschädigten angewendet.

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