Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1922
§ 7
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 dieses Artikels werden sinngemäß auf Angelegenheiten der Kriegshinterbliebenen sowie der Angehörigen von Kriegsvermißten und Kriegsbeschädigten angewendet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)