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Art. 3 § 6 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1922

§ 6

Soweit der eine Teil seinen Kriegsbeschädigten in Angelegenheiten der Versorgung und Fürsorge Stempel- und Gebührenfreiheit gewährt, gesteht er diese auch den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles zu.

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