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Art. 2 § 9 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2026

Heranziehung der AMA

§ 9.

(1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen.

(2) Im Falle des Abs. 1 untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und‑ soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird ‑ auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des § 13 zu verwenden.

Schlagworte

Weisungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276743

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