Art. 2 § 9 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Heranziehung der AMA

§ 9

(1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen.

(2) Im Falle des Abs. 1 untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und - soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird - auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des § 13 zu verwenden.

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