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Art. 2 § 8 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Zuständigkeit

§ 8.

(1) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchführung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR12087326

alte Dokumentnummer

N5199644209L

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