Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40188640
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