Artikel I
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 59, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)