Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40276405
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