vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten nicht nur um die Fortsetzung der traditionellen gegenseitigen Warenlieferungen, darunter auch russischer Energieträger nach Österreich, sondern auch um die Erweiterung der Warenvielfalt bemühen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)