Artikel 1
(1) Die Republik Österreich und die Russische Föderation gewähren einander die Meistbegünstigung im Umfang von Art. I und V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich nicht auf Zugeständnisse oder Vorteile bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
- a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
- b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
- c) Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
- d) Entwicklungsländern auf Grundlage internationaler Abmachungen.
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