Artikel 2
Inländerbehandlung und mengenmäßige Beschränkungen
- 1. Vorbehaltlich anderer Rechte und Pflichten aus dem GATT 1994 wendet kein Mitglied eine mit den Bestimmungen des Artikels III oder des Artikels XI des GATT 1994 unvereinbare TRIM an.
- 2. Eine erläuternde Liste von TRIMs, die mit der Verpflichtung der Inländerbehandlung nach Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 und der Verpflichtung der allgemeinen Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 unvereinbar sind, ist im Anhang zu diesem Übereinkommen enthalten.
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